Statuten

 1.            Name/Verantwortlichkeit

Unter dem Namen „Faustballverein Ettenhausen TG“ besteht ein eigenständiger Verein im Sinne von Art. 600ff des ZGB. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich sein Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.  

2.            Leitbild/Zweck

Der Verein 

  • Fördert und pflegt den Faustballsport,
  • bietet Jugendlichen, Frauen und Männern die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten,
  • fördert die Pflege der Kameradschaft und die Geselligkeit unter seinen Mitgliedern,
  • ist politisch und konfessionell neutral.
  3.            Zugehörigkeit 

Der Verein 

  • ist Mitglied des Kantonalturnverbandes (KTV) und somit Mitglied des Schweizerischen Turnverbandes (STV).
  4.            Finanzen

Die Einnahmen der Vereinskasse bestehen insbesondere aus: 

  • Den jährlich von der Jahresversammlung festzusetzenden Mitgliederbeiträgen für Aktivmitglieder und Passivmitglieder,
  • den Erträgen aus Veranstaltungen,
  • verschiedenen Einnahmen
  5.            Mitgliedschaft

Jede natürliche Person kann Aktivmitglied werden. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten; über Aufnahme entscheidet die Generalversammlung. Stimmberechtigt sind Aktivmitglieder, die das 14. Altersjahr erreicht haben. Für Mitglieder unter 14 Jahren ist ein Elternteil stimmberechtigt. Bei Familien mit mehreren Kindern unter 14 Jahren ist nur eine Stimme gültig.
Der Verein führt ein genaues Mitgliederverzeichnis. Alle Vereinsmitglieder sind gemäss den Weisungen des STV dem Kantonalturnverband (KTV) bzw. dem STV zu melden. 

Jede natürliche und juristische Person kann Passivmitglied – ohne Stimmrecht - werden, wenn sie den Verein mit dem jährlichen Passivmitgliederbeitrag unterstützen.

Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes, an der Generalversammlung ernannt. Dabei handelt es sich um Mitglieder oder Personen, welche sich für den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben.  

6.            Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Generalversammlung fällt den Ausschlussentscheid.  

7.            Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 

  • Die Generalversammlung, siehe Punkt 8
  • Die Vereinsversammlung, siehe Punkt 9
  • Der Vorstand, siehe Punkt 10
  • Die Rechnungsrevision, siehe Punkt 11
  8.            Die Generalversammlung  

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 10 Tage im Voraus schriftlich eingeladen. Die Einladung enthält eine Traktandenliste. 

Die Generalversammlung hat insbesondere die folgenden Kompetenzen: 

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung,
  • Abnahme der Jahresberichte,
  • Abnahme der Jahresrechnung,
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
  • Festsetzung des Jahresprogrammes,
  • Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vereinsvorstandes und der Revisoren,
  • Genehmigung der Reglemente und der Statutenänderungen.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Die Verhandlungen der Generalversammlung werden protokolliert.

9.            Vereinsversammlung  

Die Vereinsversammlung wird nach Bedarf vom Vereinsvorstand oder auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder (ohne Passivmitglieder) einberufen und behandelt alle laufen Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht in die Kompetenz des Vereinsvorstandes fallen.  

10.         Der Vorstand  

Die Wahl des Vereinsvorstandes erfolgt jährlich durch die Generalversammlung. 

Der Vereinsvorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Rechnungsführer sowie 1 bis 3 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. 

Die Obliegenheiten des Vereinsvorstandes sind: 

  • Die allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten, Reglementen und Pflichtenheftern,
  • die Vertretung gegen aussen.
  11.         Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt jährlich einen Rechnungsrevisor. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungen und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.  

12.         Unterschriften  

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.  

13.         Recht und Pflichten der Mitglieder  

Neu aufgenommene stimmberechtigte Mitglieder erhalten ein Exemplar der Vereinsstatuten. Sämtliche Mitglieder haben das Recht an Versammlungen Anträge zu stellen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten, Vereinsbeschlüsse nachzuleben und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen.

Jedes Mitglied ist zur Annahme einer Wahl im Vorstand oder als Rechnungsrevisor für mindestens ein Jahr verpflichtet. Die Mitglieder des Faustballvereins bezahlen einen Jahresbeitrag.

Die Mitglieder sind für ihren Versicherungsschutz selber verantwortlich. Die Versicherung bei der Sportversicherungskasse (SVK-STV) ist für Mitglieder obligatorisch. Sie anerkennen deren Statuten und Reglemente.        

14.         Statutenänderung

Teilrevision  

Einzelne Artikel dieser Statuten können durch die Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit geändert werden.  

Totalrevision  

Eine Totalrevision dieser Statuten kann in die Wege geleitet werden, wenn der Vereinsvorstand oder ein Fünftel der stimmberechtigten Einzelmitglieder das Begehren stellen. Die Annahme der revidierten Statuten bedarf ebenfalls Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Generalversammlung.  

15.         Auflösung des Vereins  

Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Löst sich der Faustballverein aus irgendwelchen Gründen auf, so fallen Vereinskasse und Inventar zur Aufbewahrung an den Einwohnerverein Ettenhausen. Erfolgt innert 5 Jahren keine Neugründung eines Faustballvereins, geht alles in das Eigentum vom Einwohnerverein Ettenhausen zwecks Fondsunterstützung der Dorfvereine von Ettenhausen.  

16.         Inkrafttreten  

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 26. März 2006 genehmigt, sie treten mit diesem Datum in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 19.03.2004 werden dadurch abgelöst.  

Letzte Anpassung: Generalversammlung vom 17. März 2017